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Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit (1).docx

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Betriebsvereinbarung zu 3G am Arbeitsplatz.docx

Betriebsvereinbarung zu 3G am Arbeitsplatz

zwischen 

xxxxxx

vertreten durch den Intendanten und Geschäftsführer

xxxx

xxxxxxx

xxxxxxx

 

und 

xxx

vertreten durch xxx

xxx

xxx

xxx

 

Präambel

Mit dem 18.11.2021 hat der Deutsche Bundesrat dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (§ 28b, Abs.1), welches zum 24.11.2021 in Kraft tritt, zugestimmt.

Im Beschluss des Bundesrates heißt es: „Der Arbeitsplatz ist ein Ort, an dem regelmäßig enge Kontakte stattfinden. Angesichts des sich beschleunigenden Infektionsgeschehens ist die Gefahr von Ansteckungen in Arbeitsstätten erneut groß, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen sind. Daher bedarf es einer bundesweiten Vorgabe, dass nur genesene, geimpfte oder getestete Personen dort tätig sein dürfen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dieses Konzept ist hinsichtlich seiner Praktikabilität im Rahmen der konkreten betrieblichen Umsetzung zu überwachen und nötigenfalls kurzfristig anzupassen.“

 

Die Betriebsparteien verfolgen dabei das Ziel, dass die Beschäftigten gesund und der Betrieb ohne Vorstellungsausfälle durch die Corona Pandemie kommen.  Die BV setzt voraus, dass alle Beschäftigten die darin niedergelegten Regeln befolgen, alle aufeinander Rücksicht nehmen und Selbstkontrolle durchführen.

Im Sinne von § 87 I Nr.1 BetrVG in Verbindung mit § 87 I Nr. 7 BetrVG vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Pandemie und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten eine Betriebsvereinbarung zu 3 G am Arbeitsplatz.

 

§ 1 - Geltungsbereich:

Arbeitgeber und Betriebsrat stimmen darüber ein, dass für alle Beschäftigten im Betrieb ab 24.11.2021 die 3 G-Regel am Arbeitsplatz gilt, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können.

 

§ 2 - Inhaltliche Ausgestaltung der 3 G Regel

Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbaren nachstehende Inhalte:

2.1. Das Betreten der Arbeitsstätte ist nur mit 3 G-Nachweis möglich. Arbeitgeber und Betriebsrat sehen alle Arbeitsplätze im Betrieb als Arbeitsplätze mit Personenkontakt an.

2.1.1. Als Testnachweise gelten nur:

- Selbsttests vor Ort, die unter Aufsicht erfolgen und dokumentiert werden. Tests zur Selbstanwendung ohne Aufsicht sind als Testnachweise nicht ausreichend. Der Test soll nach Möglichkeit noch vor Dienstbeginn (z.B. am Wohnsitz) durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Impfangebot des Arbeitgebers, der Vorort wahrgenommen wird.

-betriebliche Testung durch geschultes Personal

-von einem professionellen Leistungserbringer vorgenommener Test.

2.1.2. Die Testung darf bei Betreten maximal 24 h (bei PCR 48h) zurückliegen.

2.2. Das Betreten der Arbeitsstätte ist ohne Nachweis nur erlaubt, um

-unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot in der Arbeitsstätte wahrzunehmen, dass der Erlangung eines Testnachweises dient (nur beaufsichtigte Testung) oder

-ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen.

2.3. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

 

 § 3 - Testangebot des Arbeitgebers

Entsprechend der Corona-Arbeitsschutzverordnung bietet der Arbeitgeber den Beschäftigten zweimal pro Kalenderwoche (montags und donnerstags) einen zugelassenen Selbsttest unter Aufsicht an.

 

§ 4 - Kontrollpflichten

4.1. Der Beschäftigte hat die Pflicht, den Impf-, Genesen- oder Testnachweis mitzuführen und vorzuzeigen.

4.2. Die Nachweiskontrolle der 3 G-Nachweise unterliegt dem Arbeitgeber. Die Kontrolle der Testnachweise hat täglich zu erfolgen und ist zu dokumentieren. Der Arbeitgeber kann die Kontrolle und die Dokumentation der Testnachweise an von ihm bestimmte Personen (siehe Anlage) delegieren. Anmerkung: Anlage muss noch erarbeitet werden

4.3. Die Kontrolle der Nachweise basiert auf nachstehender Vorgehensweise:

Die Beschäftigten werden namentlich in einer Liste nach „Geimpft“, „Genesen“ und „Getestet“ geclustert.

bei Geimpften: einmalige Kontrolle des Impfnachweises und Vermerk in der Liste durch Pandemiestabsleiter

bei Genesenen: zusätzlich Vermerk des Enddatums des Genesenen Status, dieser Vermerk erfolgt ebenfalls durch den Pandemiestabsleiter

bei Getesteten: Kontrolle am jeweiligen Tag durch Vorlage des Nachweises beim Abteilungsleiter bzw. einer durch die Geschäftsführung bestimmten Person.

Bei Vorstellungsbetrieb in der Kleinen Komödie erfolgt die Kontrolle des Testnachweises durch den Inspizienten, der die Dokumentation führt.

 Im Großen Haus erfolgen bei Vorstellungsbetrieb die Kontrolle des Testnachweises und die Dokumentation durch den Leitungsdienst bzw. Bühnenmeister.

Die tägliche Dokumentation der Testnachweise aus den Abteilungen ist vom Abteilungsleiter bzw. Leitungsdienst/Bühnenmeister/Inspizient wöchentlich beim Pandemiestabsleiter einzureichen.

 

§ 5 - Datenschutz

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten, insbesondere des Impf-, Genesenen und Teststatus ist gemäß § 28b (3) Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes vom 18.11.2021 zulässig. Eine Einwilligung des Beschäftigten bedarf es nicht. Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden. Der Impf-, Genesenen- und Testnachweis darf nur verarbeitet werden, soweit dies zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Es gilt der Grundsatz der Zweckbindung (Art.5 Absatz 1 b DSGVO).  Die Daten werden mit Ablauf des 6. Monats nach ihrer Erhebung gelöscht.

 

§ 6 - Arbeitsrechtliche Folgen bei Verstoß gegen 3 G am Arbeitsplatz

Die Nichteinhaltung von 3 G am Arbeitsplatz durch den Beschäftigten führt zu arbeitsrechtlichen Sanktionen durch den Arbeitgeber Freistellung (Verweigerung der Entgeltfortzahlung, Abmahnung, im Wiederholungsfall Kündigung).

 

§ 7 - Homeoffice - Angebotspflicht

Eine Pflicht, dem Beschäftigten Büroarbeit oder vergleichbare Arbeiten anzubieten bzw. diese in der eigenen Wohnung auszuführen, besteht nur, wenn keine zwingenden betriebliche Gründe entgegenstehen. Dieses Angebot ist vom Beschäftigten anzunehmen, soweit seinerseits keine Gründe entgegenstehen.

 

§ 8 - Laufzeit

Die Betriebsvereinbarung tritt ab dem 22.11.2021 in Kraft und gilt bis zum 19.03.2022 (§56 b Infektionsschutzgesetz). Weiterhin vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat eine optionale Verlängerung der Laufzeit um 3 Monate, d.h. bis 19.06.2022, alternativ: Sie verlängert sich jeweils um 1 Monat, sofern dem anderen Betriebspartner kein Kündigungsschreiben zugeht. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie eine Woche vor dem Auslaufen zugestellt wird.

xxx, den…………..                                                     xxx, den…………..

-----------------------------------                                                        ---------------------------------------

Geschäftsführung                                                                          Betriebsrat

 

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