|
Geschäftsordnung des Landesverbandes Nord des Deutschen
Bühnenvereins e.V. |
|
(1)
Die
in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und
Schleswig-Holstein ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins sind im
Landesverband Nord des Deutschen Bühnenvereins
zusammengeschlossen.
Der Landesverband führt den Namen:
Deutscher Bühnenverein e. V.,
Bundesverband Deutscher Theater, Landesverband Nord.
Der Landesverband ist
als Untergliederung des Deutschen Bühnenvereins ein nichtrechtsfähiger Verein;
er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2)
Sitz
des Landesverbandes ist Hamburg.
§ 2, Aufgaben
und Zweck
(1)
Der
Landesverband verfolgt den Zweck, die ihm angehörigen Theater und Orchester zu erhalten, zu festigen und fortzuentwickeln. Er
will sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern, ihre Gesamtinteressen
wahrnehmen, den Erfahrungsaustausch unter ihnen pflegen sowie der Gesetzgebung
und Verwaltung der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen
und Schleswig-Holstein mit Rat und Gutachten dienen. Dabei wird er eine enge
Zusammenarbeit seiner Mitglieder untereinander und mit den verwandten
künstlerischen Institutionen anstreben. (2) Der Landesverband unterstützt den Deutschen Bühnenverein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere a) die ihm durch die Satzung des Deutschen Bühnenvereins ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, b) die Beratung der Mitglieder im Bereich des Landesverbandes, c) die Vorberatung von Anträgen an die Organe des Deutschen Bühnenvereins,
d)
die Erledigung der
Aufgaben die dem Landesverband von der Hauptversammlung oder dem Verwaltungsrat
des Deutschen Bühnenvereins allgemein
oder im Einzelfall übertragen werden. (3) Im übrigen nimmt der Landesverband die regionalen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Der Landesverband hat das Recht, Anträge an Hauptversammlung und Verwaltungsrat des Deutschen Bühnenvereins zu stellen.
§ 3, Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft im Landesverband
beginnt und endet mit der Mitgliedschaft im
Deutschen Bühnenverein und mit der Begründung bzw. Aufgabe des Wohnsitzes (bei persönlichen Mitgliedern) und des Sitzes (bei
Unternehmermitgliedern) im Bereich des Landesverbandes Nord. (2) Der Landesverband kann Persönlichkeiten, die sich um das regionale Theater große und bleibende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 4, Organe des Landesverbandes (1) Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) der geschäftsführende Vorstand
d)
der/die
Geschäftsführer/in
§ 5,
Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen,wenn a) der Vorstand die Einberufung beschließt, b) der/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter (§ 11 Abs.1) es für notwendig erachtet,
c)
mindestens ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich
bei dem/der Geschäftsführer/in
beantragt.
(2)
Die
Einberufung erfolgt schriftlich unter
Angabe der Tagesordnung durch den/die Geschäftsführer/in
im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in.
Zwischen Einladung und Versammlung soll eine Frist von mindestens 10 Tagen
liegen.
(3)
Die
Versammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung
vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden geleitet.
§ 6,
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung entscheidet über
Angelegenheiten, für die sie nach der Geschäftsordnung zuständig ist, die ihr
mit der Einladung vorgelegt worden sind oder die sie selbst
zu entscheiden wünscht. (2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die a) Genehmigung und Änderung dieser Geschäftsordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch den Verwaltungsrat des Deutschen Bühnenvereins, b) Genehmigung des Haushaltsplans, einschließlich der Festsetzung der Beiträge, c) Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes und des/der Geschäftsführers/in, d) Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter/innen, e) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f)
Auflösung des
Landesverbandes.
(3) Über die in Abs. 2 genannten
Angelegenheiten darf nur entschieden werden, wenn sie im Einladungsschreiben
als Tagesordnungspunkte genannt sind.
§ 7, Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1)
Die
Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung richtet sich nach der
Satzung des Deutschen Bühnenvereins (§ 27 Abs. 2 und 3).
(2)
Die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst, jedoch bedürfen Beschlüsse in den Fällen von § 6 Abs. 2 a) und f)
einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
(3)
Zur Beschlussfähigkeit ist die
Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder des Landesverbandes notwendig. Die
Beschlussfähigkeit ist auf Antrag eines in der Versammlung anwesenden Mitglieds
festzustellen. Falls die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt
wird, ist zu einer weiteren Versammlung mit der Frist des § 5 Abs. 2
einzuladen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.
(4)
Über
ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der
Versammlung und dem/der
Geschäftsführer/in zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung
zu genehmigen ist.
§ 8, Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu 12 weiteren Mitgliedern.
3 Mitglieder aus Niedersachsen 3 Mitglieder aus Hamburg 2 Mitglieder aus Schleswig-Holstein 2 Mitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern 1 Mitglied aus Bremen
1 Mitglied aus der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder
Für jedes
Mitglied ist jeweils ein/e Stellvertreter/in zu wählen, welche/r das Mitglieder
des Vorstandes im Verhinderungsfall vertritt.
Die Wahlvorschläge können nur von den Mitgliedern der
jeweiligen Länder bzw. der Gruppe unterbreitet werden.
(2)
Der/Die Vorsitzende wird aus der Mitte der
Mitgliederversammlung gewählt.
Er/Sie wird durch die Wahl
automatisch Mitglied des Vorstandes. Der/Die
stellvertretende Vorsitzende ist aus der Mitte des Vorstands zu wählen. Er/Sie
vertritt den/die Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
(3)
Bei
der Wahl des Vorstandes sollen die Interessen der Mitglieder der einzelnen
Länder des Landesverbandes angemessen berücksichtigt werden.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands und deren
Stellvertreter werden auf Dauer von drei Jahren gewählt, wobei die Wahlperiode
der des Verwaltungsrates des Deutschen Bühnenvereins entsprechen soll. Wiederwahl
ist zulässig. Der Vorstand führt über die Wahlperiode hinaus die Geschäfte
weiter, falls bis zum Ende der Wahlperiode die
neuen Mitglieder und Stellvertreter noch nicht gewählt sind; in diesem Fall
werden die neuen Mitglieder und Stellvertreter für den Rest der neuen
Wahlperiode gewählt.
(5)
Die Wahl der
Mitglieder des Vorstands und ihrer
Stellvertreter ist geheim. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder öffentliche Wahl beschließen.
(6)
Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der
Wahlperiode erfolgt durch Verlust oder Aufgabe des ihm/ihr von dem jeweiligen
Mitglied übertragenen Amtes. In diesem Fall wählt die darauf folgende
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für den Rest der Wahlperiode
eine/n Nachfolger/in.
(1)
Der
Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist mindestens einmal im Jahr
einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels
seiner Mitglieder ist er unverzüglich einzuberufen. (2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht der Beschlussfassung durch die Mitglieder unterliegen.
§ 10, Beschlussfassung des Vorstandes
(1)
Der
Vorstand fasst die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes erforderlichen
Beschlüsse, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom/von der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax, telegrafisch oder per e-mail
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche
einzuhalten. Die Frist rechnet vom Tage der Absendung (Tag des Poststempels).
(2)
Bei
der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An der Abstimmung nehmen nur die
Mitglieder des Vorstands, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter/innen teil.
Jede/r Abstimmungsberechtigte verfügt nur über eine Stimme, die nicht
übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Leiters/in der Vorstandssitzung.
(3)
Die
Einladung zu den Vorstandssitzungen ist auch den Stellvertretern/innen
zuzuleiten. Bei Verhinderung des Mitglieds gilt der/die Stellvertreter/in als
eingeladen und abstimmungsberechtigt. Die Stellvertreter/innen und der/die Geschäftsführer/in
können im übrigen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne abstimmungsberechtigt
zu sein.
(4)
Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter
der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung
der/die stellvertretende Vorsitzende.
(5)
Beschlüsse
des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden. Zwischen der Absendung des Antrages
und dem Schlusstermin für die Stimmabgabe muss eine Frist von mindestens zwei
Wochen liegen. Ein schriftlicher Beschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei
Drittel der Mitglieder des Vorstandes zustimmen.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Die Niederschrift ist vom/n der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen.
§ 11, Geschäftsführender Vorstand
(1)
Der/Die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende sind der geschäftsführende Vorstand des
Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB.
(2)
Von den Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstandes soll ein Mitglied Bühnenleiter/in und ein Mitglied
ein/e Rechtsträgervertreter/in sein. Der/Die Vorsitzende und der/die
stellvertretende Vorsitzende sollen in verschiedenen Ländern des
Landesverbandes ihren Sitz haben.
(3)
Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Geschäfte
wahr, die ihm nach der Geschäftsordnung,
von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragen werden.
§ 12, Geschäftsführer/in
(1)
Der
Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/in im Benehmen mit dem Präsidium des
Bundesverbandes. Der/Die Geschäftsführer/in ist entsprechend § 30 BGB besondere/r
Vertreter/in des Landesverbandes.
(2)
Rechte und Pflichten
des/der
Geschäftsführers/in sowie der Umfang seiner/ihrer Tätigkeit ergibt sich
aus dem zwischen ihm/ihr und dem Landesverband geschlossenen Dienstvertrag.
§ 13, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder haben das Recht, an den
Einrichtungen des Landesverbandes teilzunehmen und sich seines Rats und seiner
Hilfe zu bedienen. (2) Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet, a) vom Verein mit Wirkung für die Mitglieder geschlossene Verträge einzuhalten, b) sich an Beschlüsse des Vereins zu halten, c) dem Verein die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind,
d)
die
festgesetzten Beiträge zu zahlen. (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 der Satzung des Deutschen Bühnenvereins sinngemäß.
§ 14, Ausschüsse Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse
bilden und sie mit dem Vollzug von Beschlüssen und der Bearbeitung bestimmter
Angelegenheiten beauftragen. Zu den Ausschüssen können Gäste hinzugezogen
werden.
§ 15,
Mitgliedsbeitrag
(1)
Zur Deckung des
Verwaltungsaufwandes des Landesverbands werden Beiträge erhoben, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung des Landesverbandes
festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des
Deutschen Bühnenvereins.
(2)
Die
Landesverbandsbeiträge werden gemeinsam mit den Beiträgen für den Deutschen
Bühnenverein eingezogen und an den Landesverband abgeführt.
§ 16,
Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 17,
Auflösung Bei
Auflösung des Landesverbandes beschließt die Mitgliederversammlung, das
verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken des Deutschen Bühnenvereins zuzuführen
.
§ 18,
Inkrafttreten Diese
Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 18. Sept. 2003 in Kraft. |
| Ziele und Aufgaben | Geschäftsordnung | Geschäftsübersicht | Mitarbeiter | Vorstand | Mitglieder |