Geschäftsordnung des Landesverbandes Nord des Deutschen Bühnenvereins e.V.
vom 18. Sept. 2003


(1)      Die in den Ländern Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ansässigen Mitglieder des Deutschen Bühnenvereins sind im Landesverband Nord des Deutschen Bühnenvereins zusammengeschlossen.

 

Der Landesverband führt den Namen:

Deutscher Bühnenverein e. V., Bundesverband Deutscher Theater, Landesverband Nord.

Der Landesverband ist als Untergliederung des Deutschen Bühnenvereins ein nichtrechtsfähiger Verein; er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)      Sitz des Landesverbandes ist Hamburg.

 

§ 2, Aufgaben und Zweck

(1)    Der Landesverband verfolgt den Zweck, die ihm angehörigen Theater und Orchester zu erhalten, zu festigen und fortzuentwickeln. Er will sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fördern, ihre Gesamtinteressen wahrnehmen, den Erfahrungsaustausch unter ihnen pflegen sowie der Gesetzgebung und Verwaltung der Länder Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Rat und Gutachten dienen. Dabei wird er eine enge Zusammenarbeit seiner Mitglieder untereinander und mit den verwandten künstlerischen Institutionen anstreben.

(2)    Der Landesverband unterstützt den Deutschen Bühnenverein bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Hierzu gehören insbesondere

a)     die ihm durch die Satzung des Deutschen Bühnenvereins ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben,

b)     die Beratung der Mitglieder im Bereich des Landesverbandes,

c)     die Vorberatung von Anträgen an die Organe des Deutschen Bühnenvereins,

d)     die Erledigung der Aufgaben die dem Landesverband von der Hauptversammlung oder dem Verwaltungsrat des Deutschen Bühnenvereins allgemein oder im Einzelfall übertragen werden.

(3)    Im übrigen nimmt der Landesverband die regionalen Aufgaben in eigener Verantwortung wahr. Der Landesverband hat das Recht, Anträge an Hauptversammlung und Verwaltungsrat des Deutschen Bühnenvereins zu stellen.

§ 3, Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft im Landesverband beginnt und endet mit der Mitgliedschaft im Deutschen Bühnenverein und mit der Begründung bzw. Aufgabe des Wohnsitzes (bei persönlichen Mitgliedern) und des Sitzes (bei Unternehmermitgliedern) im Bereich des Landesverbandes Nord.

(2)  Der Landesverband kann Persönlichkeiten, die sich um das regionale Theater große und bleibende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 4, Organe des Landesverbandes

(1)     Die Organe des Vereins sind:

a)         die Mitgliederversammlung,

b)         der Vorstand,

c)         der geschäftsführende Vorstand

d)         der/die Geschäftsführer/in

 

§ 5, Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen,wenn

a)       der Vorstand die Einberufung beschließt,

b)       der/die Vorsitzende oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung sein/ihr Stellvertreter (§ 11 Abs.1) es für   notwendig erachtet,

c)       mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich  bei dem/der Geschäftsführer/in beantragt.
 

(2)    Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung durch den/die Geschäftsführer/in im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter/in. Zwischen Einladung und Versammlung soll eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

 

(3)    Die Versammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der  stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

 

§ 6, Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung entscheidet über Angelegenheiten, für die sie nach der Geschäftsordnung zuständig ist, die ihr mit der Einladung vorgelegt worden sind oder die sie selbst zu entscheiden wünscht.

(2)     Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

a)       Genehmigung und Änderung dieser Geschäftsordnung vorbehaltlich der Bestätigung durch den Verwaltungsrat des Deutschen Bühnenvereins,

b)       Genehmigung des Haushaltsplans, einschließlich der Festsetzung der Beiträge,

c)       Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie Entlastung des Vorstandes und des/der Geschäftsführers/in,

d)       Wahl der/des Vorsitzenden, der/des stellvertretenden Vorsitzenden, der übrigen Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter/innen,

e)       Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f)         Auflösung des Landesverbandes.
 

      (3)     Über die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten darf nur entschieden werden, wenn sie im Einladungsschreiben als Tagesordnungspunkte genannt sind.

 

§ 7, Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)   Die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung des Deutschen Bühnenvereins (§ 27 Abs. 2 und 3).

(2)   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, jedoch bedürfen Beschlüsse in den Fällen von § 6 Abs. 2 a) und f) einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(3)   Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von einem Drittel der Mitglieder des Landesverbandes notwendig. Die Beschlussfähigkeit ist auf Antrag eines in der Versammlung anwesenden Mitglieds festzustellen. Falls die Beschlussfähigkeit nicht festgestellt wird, ist zu einer weiteren Versammlung mit der Frist des § 5 Abs. 2 einzuladen, die dann auf jeden Fall beschlussfähig ist.

(4)   Über ihre Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der                              

Versammlung und dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

 

§ 8, Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden und bis zu 12 weiteren Mitgliedern.
Die Zusammensetzung der bis zu 12 weiteren Vorstandsmitglieder ergibt sich aus folgender Aufteilung.

3 Mitglieder aus Niedersachsen

3 Mitglieder aus Hamburg               

2 Mitglieder aus Schleswig-Holstein          

2 Mitglieder aus Mecklenburg-Vorpommern

1 Mitglied aus Bremen    

1 Mitglied aus der Gruppe der außerordentlichen Mitglieder              

Für jedes Mitglied ist jeweils ein/e Stellvertreter/in zu wählen, welche/r das Mitglieder des Vorstandes im Verhinderungsfall vertritt. Die Wahlvorschläge können nur von den Mitgliedern der jeweiligen Länder bzw. der Gruppe unterbreitet werden.

(2)    Der/Die Vorsitzende wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt. Er/Sie wird durch die Wahl automatisch Mitglied des Vorstandes. Der/Die stellvertretende Vorsitzende ist aus der Mitte des Vorstands zu wählen. Er/Sie vertritt den/die Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.

(3)   Bei der Wahl des Vorstandes sollen die Interessen der Mitglieder der einzelnen Länder des Landesverbandes angemessen berücksichtigt werden.

(4)   Die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter werden auf Dauer von drei Jahren gewählt, wobei die Wahlperiode der des Verwaltungsrates des Deutschen Bühnenvereins entsprechen soll. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt über die Wahlperiode hinaus die Geschäfte weiter, falls bis zum Ende der Wahlperiode die neuen Mitglieder und Stellvertreter noch nicht gewählt sind; in diesem Fall werden die neuen Mitglieder und Stellvertreter für den Rest der neuen Wahlperiode gewählt.

(5)    Die Wahl der Mitglieder des Vorstands und ihrer Stellvertreter ist geheim. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder öffentliche Wahl beschließen.

(6)    Das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der Wahlperiode erfolgt durch Verlust oder Aufgabe des ihm/ihr von dem jeweiligen Mitglied übertragenen Amtes. In diesem Fall wählt die darauf folgende Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands für den Rest der Wahlperiode eine/n Nachfolger/in.

 
§ 9, Zuständigkeit des Vorstandes

(1)   Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Er ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er unverzüglich einzuberufen.

(2)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht  der Beschlussfassung durch die Mitglieder unterliegen.

 

§ 10, Beschlussfassung des Vorstandes

(1)    Der Vorstand fasst die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbandes erforderlichen Beschlüsse, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, per Fax, telegrafisch oder per e-mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Frist rechnet vom Tage der Absendung (Tag des Poststempels).

(2)    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. An der Abstimmung nehmen nur die Mitglieder des Vorstands, im Verhinderungsfall deren Stellvertreter/innen teil. Jede/r Abstimmungsberechtigte verfügt nur über eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. 

(3)    Die Einladung zu den Vorstandssitzungen ist auch den Stellvertretern/innen zuzuleiten. Bei Verhinderung des Mitglieds gilt der/die Stellvertreter/in als eingeladen und abstimmungsberechtigt. Die Stellvertreter/innen und der/die Geschäftsführer/in können im übrigen an den Vorstandssitzungen teilnehmen, ohne abstimmungsberechtigt zu sein.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

(5)    Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich herbeigeführt werden. Zwischen der Absendung des Antrages und dem Schlusstermin für die Stimmabgabe muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Ein schriftlicher Beschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes zustimmen.

(6)    Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Die Niederschrift ist vom/n der Leiter/in der Versammlung zu unterzeichnen.

 

§ 11, Geschäftsführender Vorstand

(1)  Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB.

(2)  Von den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes soll ein Mitglied Bühnenleiter/in und ein Mitglied ein/e Rechtsträgervertreter/in sein. Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sollen in verschiedenen Ländern des Landesverbandes ihren Sitz haben.

(3)  Der geschäftsführende Vorstand nimmt die Geschäfte wahr, die ihm nach der Geschäftsordnung, von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragen werden.

 

§ 12, Geschäftsführer/in

(1)   Der Vorstand bestellt den/die Geschäftsführer/in im Benehmen mit dem Präsidium des Bundesverbandes. Der/Die Geschäftsführer/in ist entsprechend § 30 BGB besondere/r Vertreter/in des Landesverbandes.

(2)   Rechte und Pflichten des/der Geschäftsführers/in sowie der Umfang seiner/ihrer Tätigkeit ergibt sich aus dem zwischen ihm/ihr und dem Landesverband geschlossenen Dienstvertrag.

 

§ 13, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das Recht, an den Einrichtungen des Landesverbandes teilzunehmen und sich seines Rats und seiner Hilfe zu bedienen.

(2)  Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet,

a)       vom Verein mit Wirkung für die Mitglieder geschlossene Verträge einzuhalten,

b)       sich an Beschlüsse des Vereins zu halten,

c)       dem Verein die Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind,

d)       die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

(3)  Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 27 und 28 der Satzung des Deutschen Bühnenvereins sinngemäß.

 

§ 14, Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse bilden und sie mit dem Vollzug von Beschlüssen und der Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Zu den Ausschüssen können Gäste hinzugezogen werden.

 

§ 15, Mitgliedsbeitrag

(1)     Zur Deckung des Verwaltungsaufwandes des Landesverbands werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung des Landesverbandes festgesetzt wird. Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Präsidium des Deutschen Bühnenvereins.

(2)      Die Landesverbandsbeiträge werden gemeinsam mit den Beiträgen für den Deutschen Bühnenverein eingezogen und an den Landesverband abgeführt.

 

§ 16, Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 17, Auflösung

Bei Auflösung des Landesverbandes beschließt die Mitgliederversammlung, das verbleibende Vermögen gemeinnützigen Zwecken des Deutschen Bühnenvereins zuzuführen .

 

§ 18, Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 18. Sept. 2003 in Kraft.
Die bisherige Geschäftsordnung vom 23. Nov. 1992 tritt außer Kraft.


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